I Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der Walz-Schenk Druckmaschinen GmbH, im Folgenden „WALZ-SCHENK", gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn WALZ-SCHENK ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen sowie schriftliche Auftragsbestätigungen von WALZ-SCHENK haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Ergänzend gelten die einschlägigen VDMA-Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit diese diesen Verkaufsbedingungen nicht widersprechen.
II Angebote und Vertragsschluss
Angebote von WALZ-SCHENK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von WALZ-SCHENK oder durch Beginn der Ausführung zustande. Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- oder Leistungsangaben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
WALZ-SCHENK behält sich Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an sämtlichen Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Software, technischen Informationen und sonstigen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WALZ-SCHENK nicht zugänglich gemacht werden. Vom Kunden als vertraulich gekennzeichnete Informationen werden von WALZ-SCHENK vertraulich behandelt.
III Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise gelten ab Werk (EXW gemäß Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung) ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und gesetzlicher Umsatzsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen sofort und ohne Abzug. Der Kunde gerät spätestens 5 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist WALZ-SCHENK berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist WALZ-SCHENK berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen sowie sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden berühren die vereinbarten Zahlungsfälligkeiten nicht.
IV Lieferzeit und Lieferverzug
Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind, der Kunde erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig bereitstellt, vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden und notwendige Mitwirkungshandlungen des Kunden rechtzeitig erfolgen.
Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Material- oder Energieengpässen, Verzögerungen bei Vorlieferanten sowie sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von WALZ-SCHENK. WALZ-SCHENK informiert den Kunden über erkennbare Verzögerungen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Nimmt der Kunde die Lieferung nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich die Auslieferung aus Gründen aus seinem Verantwortungsbereich, kann WALZ-SCHENK Lagerkosten und entstehende Mehraufwendungen berechnen.
Zusätzlich ist WALZ-SCHENK berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche der Verzögerung, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes, zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
V Lieferung, Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr geht spätestens mit Versand des Liefergegenstandes auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder WALZ-SCHENK weitere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die WALZ-SCHENK nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
VI Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs
Änderungswünsche des Kunden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch Änderungen entstehende Mehrkosten, Minderkosten oder Terminverschiebungen werden gesondert berechnet beziehungsweise angemessen angepasst.
WALZ-SCHENK ist berechtigt, notwendige konstruktive oder technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und die vertraglich vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
VII Vorabnahme und Endabnahme
Sofern vereinbart, erfolgt vor Versand eine Vorabnahme im Werk von WALZ-SCHENK. Die Endabnahme erfolgt am vereinbarten Aufstellort anhand der vereinbarten technischen Kriterien. Über Vor- und Endabnahmen wird jeweils ein Protokoll erstellt. Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
Die Abnahme gilt insbesondere als erfolgt, wenn der Kunde die Maschine produktiv nutzt, der Kunde die Abnahme grundlos verweigert, der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist zur Abnahme erscheint oder sich die Abnahme aus Gründen verzögert, die nicht von WALZ-SCHENK zu vertreten sind.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
VIII Technische Verfügbarkeit
Garantien oder Zusagen zur technischen Verfügbarkeit, Taktzeit oder Gesamtanlageneffektivität gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
IX Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von WALZ-SCHENK. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Schäden zu versichern.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber an WALZ-SCHENK ab.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist WALZ-SCHENK berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, erwirbt WALZ-SCHENK Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wertanteil der Vorbehaltsware.
X Sachmängel und Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme beziehungsweise ab Gefahrübergang. Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von WALZ-SCHENK Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. WALZ-SCHENK ist angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung einzuräumen.
Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei:
- natürlichem Verschleiß
- unsachgemäßer Verwendung
- fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte
- ungeeigneten Betriebsmitteln
- fehlender Wartung
- Änderungen ohne Zustimmung von WALZ-SCHENK
- kundenseitigen Beistellungen
Für gebrauchte Maschinen oder gebrauchte Komponenten ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
XI Schutzrechte
Führt die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes zu einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte in Deutschland, wird WALZ-SCHENK nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht verschaffen, den Liefergegenstand ändern oder austauschen, oder den Liefergegenstand zurücknehmen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde WALZ-SCHENK unverzüglich informiert, keine eigenmächtigen Änderungen vorgenommen wurden und WALZ-SCHENK die Rechtsverteidigung vorbehalten bleibt.
XII Haftung
WALZ-SCHENK haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WALZ-SCHENK nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
XIII Verjährung
Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
XIV Softwarenutzung
Soweit Software Bestandteil des Lieferumfangs ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Nutzung ist ausschließlich für den vereinbarten Liefergegenstand zulässig. Der Kunde darf Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, bearbeiten oder dekompilieren. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
XV Exportkontrolle und Compliance
Der Kunde verpflichtet sich, geltende Exportkontroll-, Sanktions- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Durchführung keine nationalen oder internationalen Vorschriften entgegenstehen.
XVI Datenschutz und Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher kaufmännischer und technischer Informationen. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.
XVII Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von WALZ-SCHENK. WALZ-SCHENK ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
I Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der Walz-Schenk Druckmaschinen GmbH, im Folgenden „WALZ-SCHENK", gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn WALZ-SCHENK ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen sowie schriftliche Auftragsbestätigungen von WALZ-SCHENK haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Ergänzend gelten die einschlägigen VDMA-Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit diese diesen Verkaufsbedingungen nicht widersprechen.
II Angebote und Vertragsschluss
Angebote von WALZ-SCHENK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von WALZ-SCHENK oder durch Beginn der Ausführung zustande. Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- oder Leistungsangaben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
WALZ-SCHENK behält sich Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an sämtlichen Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Software, technischen Informationen und sonstigen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WALZ-SCHENK nicht zugänglich gemacht werden. Vom Kunden als vertraulich gekennzeichnete Informationen werden von WALZ-SCHENK vertraulich behandelt.
III Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise gelten ab Werk (EXW gemäß Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung) ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und gesetzlicher Umsatzsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen sofort und ohne Abzug. Der Kunde gerät spätestens 5 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist WALZ-SCHENK berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist WALZ-SCHENK berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen sowie sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden berühren die vereinbarten Zahlungsfälligkeiten nicht.
IV Lieferzeit und Lieferverzug
Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind, der Kunde erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig bereitstellt, vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden und notwendige Mitwirkungshandlungen des Kunden rechtzeitig erfolgen.
Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Material- oder Energieengpässen, Verzögerungen bei Vorlieferanten sowie sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von WALZ-SCHENK. WALZ-SCHENK informiert den Kunden über erkennbare Verzögerungen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Nimmt der Kunde die Lieferung nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich die Auslieferung aus Gründen aus seinem Verantwortungsbereich, kann WALZ-SCHENK Lagerkosten und entstehende Mehraufwendungen berechnen.
Zusätzlich ist WALZ-SCHENK berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche der Verzögerung, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes, zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
V Lieferung, Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr geht spätestens mit Versand des Liefergegenstandes auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder WALZ-SCHENK weitere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die WALZ-SCHENK nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
VI Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs
Änderungswünsche des Kunden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch Änderungen entstehende Mehrkosten, Minderkosten oder Terminverschiebungen werden gesondert berechnet beziehungsweise angemessen angepasst.
WALZ-SCHENK ist berechtigt, notwendige konstruktive oder technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und die vertraglich vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
VII Vorabnahme und Endabnahme
Sofern vereinbart, erfolgt vor Versand eine Vorabnahme im Werk von WALZ-SCHENK. Die Endabnahme erfolgt am vereinbarten Aufstellort anhand der vereinbarten technischen Kriterien. Über Vor- und Endabnahmen wird jeweils ein Protokoll erstellt. Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
Die Abnahme gilt insbesondere als erfolgt, wenn der Kunde die Maschine produktiv nutzt, der Kunde die Abnahme grundlos verweigert, der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist zur Abnahme erscheint oder sich die Abnahme aus Gründen verzögert, die nicht von WALZ-SCHENK zu vertreten sind.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
VIII Technische Verfügbarkeit
Garantien oder Zusagen zur technischen Verfügbarkeit, Taktzeit oder Gesamtanlageneffektivität gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
IX Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von WALZ-SCHENK. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Schäden zu versichern.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber an WALZ-SCHENK ab.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist WALZ-SCHENK berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, erwirbt WALZ-SCHENK Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wertanteil der Vorbehaltsware.
X Sachmängel und Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme beziehungsweise ab Gefahrübergang. Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von WALZ-SCHENK Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. WALZ-SCHENK ist angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung einzuräumen.
Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei:
- natürlichem Verschleiß
- unsachgemäßer Verwendung
- fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte
- ungeeigneten Betriebsmitteln
- fehlender Wartung
- Änderungen ohne Zustimmung von WALZ-SCHENK
- kundenseitigen Beistellungen
Für gebrauchte Maschinen oder gebrauchte Komponenten ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
XI Schutzrechte
Führt die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes zu einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte in Deutschland, wird WALZ-SCHENK nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht verschaffen, den Liefergegenstand ändern oder austauschen, oder den Liefergegenstand zurücknehmen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde WALZ-SCHENK unverzüglich informiert, keine eigenmächtigen Änderungen vorgenommen wurden und WALZ-SCHENK die Rechtsverteidigung vorbehalten bleibt.
XII Haftung
WALZ-SCHENK haftet unbeschränkt bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WALZ-SCHENK nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
XIII Verjährung
Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
XIV Softwarenutzung
Soweit Software Bestandteil des Lieferumfangs ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Nutzung ist ausschließlich für den vereinbarten Liefergegenstand zulässig. Der Kunde darf Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, bearbeiten oder dekompilieren. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
XV Exportkontrolle und Compliance
Der Kunde verpflichtet sich, geltende Exportkontroll-, Sanktions- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Durchführung keine nationalen oder internationalen Vorschriften entgegenstehen.
XVI Datenschutz und Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher kaufmännischer und technischer Informationen. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.
XVII Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von WALZ-SCHENK. WALZ-SCHENK ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.